Hallo,
die gestellte Frage zu den getrennt bewohnten Wohnungen lässt sich so ohne Weiteres nicht beantworten. Zur korrekten Beantwortung der gestellten Frage müssen wahrscheinlich noch die näheren Umstände geklärt werden. Wenn zwei Wohnungen getrennt bewohnt werden, so wird dies ja auch einen Grund haben:
Eine Haushaltsangehörigkeit bzw. ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II scheint jedenfalls auf den ersten Blick nicht vorzuliegen. Die folgenden Tatbestandsmerkmale müssten dazu erfüllt sein:
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
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3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
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c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
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Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt