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Channel: Kommentare zu: Vermutung der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II im ersten Jahr des Zusammenlebens
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Von: Rechtsanwalt S. Nippel

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Hallo Frau Koll,

im Wohngeldgesetz gibt es den Begriff der Haushaltsmitglieder. Das Wohngeld richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, § 4 Nr. 1 WoGG.

Wenn zwei Haushaltsmitglieder in einer Wohnung leben und nur eines der Mitglieder wohngeldberechtigt ist, dann kann Wohngeld auch nur hälftig für die Miete oder Belastung gewährt werden, § 4 Nr. 2 WoGG.

Inwieweit dann Einkommen eines nicht wohngeldberechtigten Haushaltsmitgliedes bei dem anderen Haushaltsmitglied anzurechnen ist, ist in Ihrem Fall nur von Bedeutung, wenn Sie so viel Unterhalt von Ihren Eltern neben Ihrem Verdienst in Höhe von 450 € bekommen, dass Ihr Gesamtbedarf (zuzüglich Absetzbeträge vom Erwerbseinkommen) gedeckt ist. Erhalten Sie allerdings nicht so viel von Ihren Eltern, dass Ihr Gesamtbedarf zuzüglich der Absetzbeträge vom Einkommen gedeckt ist, dann kann auch nichts bei Ihrem Freund angerechnet werden. Ihr Gesamtbedarf würde im Existenzsicherungsrecht des SGB II und des SGB XII 432 € zuzüglich der Hälfte der Kosten der Unterkunft betragen. Von dem erzielten Einkommen in Höhe von 450 € könnten Sie „anrechnungsfrei“ 100 € zuzüglich 70 € absetzen.

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 WoGG enthält eine dem § 7 Abs. 3 a S. 1 SGB II ähnliche Regelung. § 5 Abs. 2 WoGG verweist auf § 7 SGB II. Grundsätzlich ist also die Frage des „Verhängnisses“ von der Höhe der Leistung Ihrer Eltern abhängig, von der Höhe der Kosten der Unterkunft und von der Frage, ob bei Ihnen und Ihrem Freund ein wechselseitiger Wille vermutet werden kann, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt


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