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Channel: Kommentare zu: Vermutung der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II im ersten Jahr des Zusammenlebens
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Von: Werner

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Ich verstehe nicht warum, nur weil es eine wenn auch berechtigte Vermutung gibt, dass es einen wechselseitigen Willen gibt Verantwortung für einander zu übernehmen, es plötzlich eine unbeschränkte Verantwortlichkeit geben soll!

Die übernommene Verantwortung wurde in einer Lebensgemeinschaft ja aus freiem Willen und aus Zuneigung übernommen! Wie kann ich für freiwillig übernommene Verantwortung Haftbar gemacht werden diese Verantwortung ewig fortzuführen!

Es ist ja gerade der Sinn der Sache keinen Vertrag über das Zusammensein abzuschließen, damit gewährleistet wird das alle Handlungen freiwillig und nicht aus einer vertraglichen Pflicht entstehen!
Jeden Tag an dem ich nicht heirate und einen Vertrag schließe bestätige ich meinen freien Willen!
Wozu bräuchte es eine Ehe, wenn es das Gegenteil nicht mehr gibt?


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